Wird eine Verletzung im Bereich des Geistigen Eigentums, Wettbewerbsrechts oder Persönlichkeitsrechts beanstandet, geschieht dies in aller Regel im Wege einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Der Abmahnende fordert den Abgemahnten auf, binnen kurzer Frist – meist eine Woche – das beanstandete Verhalten abzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um die durch die Rechtsverletzung begründete „Wiederholungsgefahr“ auszuräumen.
Zum Entfall der Wiederholungsgefahr genügt es keinesfalls, lediglich die beanstandete Rechtsverletzung abzustellen. Die Wiederholungsgefahr entfällt nur, wenn entweder auch eine ernst gemeinte und ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird oder ein gerichtliches Verbot ergeht.
Daneben werden in einer Abmahnung meist noch Folgeansprüche, insbesondere eine Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung, Schadensersatz, die Vernichtung rechtsverletzender Ware und die Erstattung von Abmahnkosten, geltend gemacht.
Die Abmahnung stellt eine Möglichkeit dar, um eine Rechtsverletzung sowohl für den abmahnenden Gläubiger als auch den abgemahnten Schuldner verhältnismäßig schnell, kostengünstig und ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Gleichwohl darf aus Sicht des Abgemahnten eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell oder unbedacht abgegeben werden. Neben der Frage, ob überhaupt ein Verstoß und eine Verantwortlichkeit des Abgemahnten vorliegt, sind Unterlassungserklärungen, die der Abmahnende vorformuliert hat, mitunter inhaltlich weiter gehend als das, was überhaupt verlangt werden könnte. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung hat auch zur Folge, dass den abgemahnten Unterlassungsschuldner teils weitgehende Handlungs- und Beseitigungspflichten treffen. Werden diese versäumt, droht eine Vertragsstrafe.
Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und vom Abmahnenden angenommen, kommt ein Unterlassungsvertrag zustande. Dieser ist die notwendige Voraussetzung dafür, dass der Unterlassungsschuldner im Falle des Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung eine Vertragsstrafe bezahlen muss. Dies kann, je nach Inhalt des Vertrags, eine zuvor vereinbarte, fixe Summe sein. Alternativ kann die Unterlassungserklärung vorsehen, dass der Unterlassungsgläubiger die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmt und diese Höhe der Vertragsstrafe von einem Gericht überprüft werden kann (sog. „Hamburger Brauch“).
Liegt ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vor, wird zugleich eine neue Wiederholungsgefahr begründet. Diese kann wiederum durch eine erneute Unterwerfung mit höherer Strafandrohung oder durch ein gerichtliches Verbot ausgeräumt werden.