Arbeitnehmererfindungen
Nicht selten werden Erfindungen von Arbeitnehmern eines Unternehmens gemacht. Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber zu melden. Nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch oder gibt er sie nicht innerhalb von vier Monaten nach der Erfindungsmeldung frei, so wird die Arbeitnehmererfindung auf den Arbeitgeber übergeleitet und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf angemessene Erfindervergütung. Häufiger Streitpunkt ist dabei die Höhe der zu zahlenden Vergütung sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft oder auch Einmalzahlungen. Die Höhe der Vergütung wird durch Art und Umfang der Benutzung bestimmt. Die gängigen Benutzungsarten sind: Herstellung von erfindungsgemäßen Produkten, innerbetriebliche Verwendung der Erfindung, Sperrschutz gegenüber Wettbewerbern, Lizenzierung oder Veräußerung des Schutzrechts.
Grundsätzlich wird mit der Formel Vergütung (V) = Erfindungswert (E) * Anteilsfaktor in Prozent (A) gerechnet. Je nach Aufgabenbereich und Stellung des Angestellten in dem Unternehmen gelten unterschiedliche Anteilsfaktoren. Der Anteilsfaktor (A) von Mitarbeitern mit gehobener technischer Ausbildung oder von Führungskräften wird niedriger bewertet als derjenige von ungelernten Mitarbeitern. Bezieht sich die Erfindung auf Produkte, welche das Unternehmen verkauft, kann der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie mit der Formel Erfindungswert (E) = Bezugsgröße (B) * Lizenzsatz in Prozenten (L) berechnet werden. Die Bezugsgröße (B) kann der jährliche Umsatz mit der Erfindung sein. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der jährliche Umsatz versagt, z.B. wenn die Erfindung von dem Arbeitgeber nur innerbetrieblich benutzt wird. Dann muss der innerbetriebliche Nutzen, z.B. Ersparnis bei den Produktionskosten festgestellt werden. Der Lizenzsatz (L) variiert danach, was in dem betreffenden Industriezweig üblich ist. Beispielsweise werden in der Pharmazeutischen Industrie höhere Lizenzsätze gezahlt als in der Elektroindustrie.
Insgesamt lautet die Formel also V = B * L * A.
In der Praxis ist häufig unklar, ob die Patentanmeldung letztendlich zur Erteilung gelangen wird. Für die Dauer des laufenden Erteilungsverfahrens beim Patentamt bleibt der Vergütungsanpruch des Arbeitnehmers bestehen, auch wenn an dessen Ende kein Patentrecht erteilt wird bzw. ein zunächst erteiltes Patent keinen Bestand hat. Der Arbeitgeber kann daher bei der Auszahlung der Vergütung Risikoabschläge einbehalten. Die Höhe des Risikoabschlags hängt von den Chancen einer Schutzrechtserteilung im Einzelfall ab. Im Allgemeinen beträgt der Risikoabschlag bei üblichem Patenterteilungsrisiko 50 % der endgültigen Vergütung. Je nach den Chancen im Einzelfall kann dies nach unten oder oben variieren. Nach rechtskräftiger Erteilung des Patents bzw. nach der Zurückweisung eines Einspruchs hat der Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch auf Nachzahlung der noch ausstehenden Erfindervergütung.
Patent- und Arbeitnehmererfinderrecht mit unserer Kanzlei
Wir vertreten Arbeitgeber sowie Arbeitnehmererfinder vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt und gerichtlich bei den Patentstreitkammern. Für die Berechnung des Anspruchs auf Erfindervergütung, besteht ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Die Höhe der Erfindervergütung lässt sich erst nach der Auskunft berechnen. Nicht selten kommt es auch zu Streitfragen darüber, wem die Erfindung und bereits angemeldete Patente zustehen. In diesen Fällen kann die Übertragung des Patents oder die Einräumung einer Mitberechtigung verlangt werden (Patentvindikation). Auch hier können Sie auf unsere langjährige Expertise in entsprechenden Verfahren setzen.